§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 69a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. I S. 4530
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25.05.2011 Ausfertigung
§ 69a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I 946)
BGBl. 2011 I S. 946
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